Satzung des Vereins „Einfach mal abtauchen e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Einfach mal abtauchen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und des Sports (§ 52 Abs 2 Nr. 21 AO).
Insbesondere die Integration von Menschen mit und ohne Handicap und der Kinder und Jugend sowie die Inklusionsarbeit. Der Verein führt zum Zweck der Förderung und Erhaltung der Gesundheit in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wohlfahrtsverbänden insbesondere wassersportliche Seminare, und Ausbildungsprogramme für Menschen mit und ohne Behinderung sowie auch für sozial auffällige oder straffällige Jugendliche durch.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein
–  eine Beratungsstelle zum Thema „Gesundheitsförderung durch das Element Wasser, Atem und Entspannungsübungen insbesondere Tauchsport, für Menschen mit Handicap sowie Schwimmkurse unterhält
– Wassersportkurse (Atem – Entspannungsübungen, Teambuildingkurse, Aqua- Gymnastik, Schwimmkurse, Stressbewältigung), Tauchkurse, für Menschen mit und ohne Handicap anbietet und durchführt;
– für den betroffenen Personenkreis Seminare und Kurse zum Thema „Achtsamkeit (Körperwahrnehmung; Selbstbewusstsein und Selbständigkeit), Erste-Hilfe-Kurse (Laienreanimation) anbietet und durchführt.
– bei allen oben aufgeführten und beschriebenen Angeboten steht die pädagogische Tätigkeit im Vordergrund, hierbei geht es insbesondere darum Personen aus der Zielgruppe in ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu fördern und zu unterstützen. Des Weiteren werden alle Angebote unter Wahrung partei- politischer, religiöser und rassischer Neutralität angeboten.

Weitere Kooperationspartner sind:

  • American Heart Association
  • Aquamed
  • National Association of Scuba Diving Schools
  • Coaching Kromp

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 52, 58 AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung kann dabei bis zu drei unterschiedliche Beitragsstufen in Gestalt eines Mindestbeitrags („Bronze-Mitgliedschaft“) und zweier höherer Mitgliedsbeiträge („Silber-Mitgliedschaft“ und „Gold-Mitgliedschaft“) festsetzen. Jedes Vereinsmitglied hat den Mindestbeitrag zu entrichten; die Mitglieder können sich jedoch nach eigener Einschätzung auch für einen der höheren Mitgliedsbeiträge entscheiden. Die Wahl eines höheren Beitrages gilt dann bis das Mitglied eine neue Entscheidung getroffen hat, mindestens jedoch für die Dauer eines Jahres (12 Kalendermonate). Die Entscheidung für einen Mitgliedsbeitrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle jeweilige Jahresbeitrag zu bezahlen.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Die Vorstandsmitglieder müssen Entweder durch einen in der „Äquivalenzliste der international anerkannten Tauchsportverbände“ verzeichneten Tauchsportverband als Tauchlehrer qualifiziert sein oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss in einem Sozialberuf vorweisen (z.B. Dipl. Sozialarbeiter / Dipl. Sozialpädagoge).

Personen, die keine dieser Qualifikationen aufweisen, sollen nur zu Vorständen bestellt werden, wenn keine entsprechend qualifizierte Person zur Wahl steht.

(5) Sind die Initiatoren und Gründungsmitglieder des Vereins Wolfgang Schönhoff und/oder Andreas Pelka zu Vereinsvorständen bestellt, so kann ihre Bestellung von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also

a) Vorbereitung und Durchführung von allen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks;

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr durchgeführt werden; sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der jeweiligen Jahresbeiträge;

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail an die von dem Mitglied zuletzt genannte Anschrift oder E-Mail Adresse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. In diesem Fall ist zur Annahme des Antrags eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte.

Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Hagen e.V. (VR 1126 AG Hagen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise – wenn die vorgenannte Körperschaft nicht mehr besteht oder nicht mehr steuerbegünstigte Zwecke i.S.d, § 52 AO verfolgt- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugend, des öffentlichen Gesundheitswesen und des Sports.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.11.2022 errichtet.

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